Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der f.u.n.k.e. MOLDS & SPECIAL PARTS GmbH

 

1. Geltungsbereich

Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Definition sind und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich, rechtlichen Sondervermögen.

 

2. Allgemeines

2.1 Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn sich der Vertragspartner auf diese bezogen hat.

2.2 Muster, Daten, Kostenvoranschläge, Zeichnungen oder ähnliche Informationen körperlicher Art bleiben unser Eigentum. Soweit diese Informationen in elektronischer Form gespeichert sind, bleiben die Urheberrechte bei uns. Diese Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

3. Vertragsinhalt

3.1 Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist, sofern eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, diese maßgebend. Ansonsten ist unser Angebot maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3.2 Unsere Informationen zu unseren Produkten und sonstigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Maßangaben werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diese als verbindlich bezeichnet haben.

3.3 Falls nach Angebotsabgabe im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten vorgenommen werden, dürfen wir die technisch veränderte Ausführung liefern. Dabei sind wir zu Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben, Maß-, Gewichts-, Qualitäts- und sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Besteller zumutbar sind. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei der Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn wir auf keinen Fall von An-und Vorgaben abweichen dürfen.

3.4 Soweit in unserem Lieferumfang Daten enthalten sind, räumen wir dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht ein, die gelieferten Daten einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Der Besteller
darf die Daten nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 96 a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten und übersetzen. Alle sonstigen Rechte an den Daten und den Dokumentationen einschließlich der Kopien stehen uns zu.

3.5 Fertigungsverbindliche Datenstände gelten 14 Tage nach Zustellung als automatisch anerkannt, sollte keine Rückmeldung erfolgen.

 

4. Preise

4.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladen im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Kosten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, soweit sie zu berechnen ist.

4.2 Für Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, dürfen wir
etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.

 

5. Zahlungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltung, Rücktritt

5.1 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung auf eines unserer Konten auf Kosten des Einzahlers zu leisten und zwar: Innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug.

5.2 Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 9,0 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der EZB geltend machen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5.3 Für jede auf die erste Mahnung folgende Zahlungserinnerung dürfen wir € 10.- berechnen.

5.4 Der Besteller ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung wegen von uns bestrittener, nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche nicht berechtigt.

5.5 Unter den Voraussetzungen des § 321 BGB können wir Sicherheitsleistungen verlangen.
Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

 

6. Liefertermin/Lieferfrist (künftig Lieferzeit genannt), Lieferverzug

6.1 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden.

6.2 Die Einhaltung einer verbindlichen Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen mit dem Besteller geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat. Hierzu gehört auch die Leistung einer vereinbarten Anzahlung. Kommt der Besteller dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Kommt darüber hinaus der Besteller mit den ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, ihm die durch die Verzögerung entstandenen  Kosten zu berechnen, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat.

6.3 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass wir selbst von unseren Zulieferern richtig und
rechtzeitig beliefert werden. Ist dies nicht der Fall haben wir den Lieferverzug nicht zu vertreten.

6.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige
Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

6.5 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die
Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so können wir ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnen, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Gleichzeitig werden alle unsere bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit einer angemessenen, verlängerten Frist zu beliefern.

6.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

6.7 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung fallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Im Übrigen gilt zum Haftungsumfang die nachstehende Regelung
gemäß Ziffer 11.3.

6.8 Kommen wir in Verzug und erwächst hieraus dem Besteller ein Schaden, so ist er berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Wir
behalten uns vor einen geringeren Schaden als die Pauschalregelung nachzuweisen. Dann ist dieser maßgeblich.

6.9 Gewährt uns der Besteller, wenn wir uns im Verzug befinden – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und halten wir diese Frist nicht ein, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

6.10. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 3. dieser
Bedingungen.

 

7. Gefahrübergang

7.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.

7.2 Wir sind berechtigt, alle Lieferungen auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden zu
versichern.                                                                                                                                                                                                                     

7.3 Weist die Lieferung zur Zeit der Ankunft beim Besteller Transportschäden auf oder werden diese später erkennbar, hat der Besteller unverzüglich eine schriftliche Tatbestandsaufnahme bei dem Frachtführer zu verlangen.

7.4 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns auf Kosten des Bestellers, die unter 7.2 aufgeführte Versicherung abzuschließen, wenn dies vom Besteller verlangt wird.

 

8. Abnahme

8.1 Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen. Unter „Abnahme“ ist „die mit der körperlichen Hinnahme verbundene Billigung des Werkes als der Hauptsache nach vertragsgemäße Leistung durch den Besteller“ zu verstehen. Der Besteller darf die Abnahme bei
Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

8.2 Das Werk gilt, wenn dem Besteller gem. § 640 Abs. 1 S. 3 BGB eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt wurde und dieser das Werk nicht innerhalb der gesetzten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet wäre, weil das Werk vollständig hergestellt ist und keine wesentlichen
Mängel vorliegen, nach Ablauf der Frist als abgenommen (fiktive Abnahme). Die Regelungen zur fiktiven Abnahme gelten auch bei Zeitablauf nach schriftlicher Fertigstellungsmittelung (§ 12 Abs.5 Nr. 1 VOB/B) und bei Zeitablauf nach Beginn der Benutzung (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B).

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und vorher abgeschlossenen Verträgen vor. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht, bevor nicht unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

9.2 Vor dem vollständigen Ausgleich unserer vorgenannten Forderungen darf der Besteller die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter verwenden, es sei denn, dass für die in Ziffer 8.6 im Voraus an uns abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Vorher ist auch die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält und diese unverzüglich an uns weiterleitet. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

9.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen sowie Eingriffen Dritter, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.                                                                                                                                                 

9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

9.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9.6 Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung einschließlich Umsatzsteuer mit allen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Das gilt auch für den Fall, dass der Besteller die durch die Weiterveräußerung ihm zustehende Kaufpreisforderung in ein mit einem Abnehmer oder Dritten vereinbartes Kontokorrent einstellt. Wir nehmen diese Abtretung an.

9.7 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

9.8 Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten allein aufgrund diese Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten unsere gesicherten Ansprüche um mehr als 10%, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl
verpflichtet, wenn der Besteller dies verlangt.

9.9 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

9.10 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

10. Haftung für Mängel der Lieferung (Gewährleistung)

Das Bestehen von Gewährleistungsrechten des Bestellers setzt voraus, dass dieser seinen gem. § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 11 – wie folgt Gewähr:

10.1 Sachmängel
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.                                                                                                                                                                                                     

10.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen

hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

10.3 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten
tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes frei Grenze sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaues, ferner innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.

10.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – uns gesetzte, angemessene Fristen für die Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lassen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung/Betrieb, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Arbeiten/Behandlung oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

10.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

10.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

10.7 Werden vom Besteller Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so wird, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler vorgenommen.

10.8 Sind in unserem Leistungsumfang Daten für EDV-Anlagen enthalten, so gilt zusätzlich Folgendes:

a) Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die überlassenen Daten nicht mit reproduzierbaren Fehlern behaftet sind. Voraussetzung für die Gewährleistung ist jedoch vertragsgemäße Nutzung.                                                                                                                                         

b) Datenfehler hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen.

c) Mitgeteilte Fehler sind von uns zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht
möglich, müssen wir eine Ausweichlösung entwickeln.

d) Keine Gewährleistung übernehmen wir dafür, dass die überlassenen Daten den speziellen
Erfordernissen des Bestellers entsprechen.

10.9 Rechtsmängel
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

10.10 Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

10.11 Unsere in Ziffer 9.9 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Ziffer 10 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Die in 10.9 beschriebenen Verpflichtungen bestehen nur, wenn

• der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen
unterrichtet,

• der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche
unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 9.9 ermöglicht,

• uns alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen, vorbehalten bleiben,

• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

 

 11. Haftung

11.1 Wird vom Besteller geliefertes Material bei uns, insbesondere bei der Be-/Verarbeitung oder Reparatur beschädigt oder unbrauchbar, so haften wir nur, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde, jedoch nur bis zur Höhe von 10% des Bearbeitungswertes, soweit nicht Kraft zwingender gesetzlicher Bestimmung eine unbegrenzte Haftung besteht. Bei uns lagerndes Kundenmaterial versichern wir auf unsere Kosten gegen Feuer. Den Abschluss einer weitergehenden Versicherung auf seine Kosten muss der Besteller schriftlich verlangen.

11.2 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen

• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand
eigenständig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. Insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche
des Bestellers die Regelungen der Ziffern 9 und 10.3 entsprechend.

11.3 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden),
haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

• bei Vorsatz

• bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter

• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

• bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben

• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.

11.4 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

11.5 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 

 

12. Unser Schadenersatzanspruch bei Nichterfüllung des Bestellers

Sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so beträgt der zu ersetzende pauschalierte Mindestschaden 20% des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer. Der Schadensbetrag ist anzuheben, wenn wir einen höheren, oder herabzusetzen, wenn der Besteller
einen geringeren Schaden nachweist.

 

13. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten nach Abnahme des Werks, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die
gesetzlichen Fristen.

 

14. Verbindlichkeit des Vertrages

14.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

14.2 Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

 

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für unser Unternehmen zuständige Gericht anzurufen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

15.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für dieRechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht von Deutschland,unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.